Die Gemeinde Neenstetten im Alb-Donau-Kreis

Satzungen als PDF-Dateien:

  • Abfallwirtschaft (Fassung vom 13.11.2020)
  • Abwasser
    • 1. Änderung
    • 2. Änderung
    • 4. Satzung vom 21.11.2024
      zur Änderung der Satzung
      über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) der Gemeinde Neenstetten
      vom 12.03.2009

    Artikel 1

    Satzungsänderung
    § 40 a erhält folgende Fassung:
    „§ 40 a Bemessungsgrundlage der Niederschlagswassergebühr
    (1)   Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr (§ 38 Abs. 1) sind die überbebauten und darüber hinaus befestigten (versiegelten) Flächen in Abhängigkeit ihrer Oberflächenbeschaffenheit, des an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücks, von denen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. Maßgebend für die Flächenberechnung ist der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitraumes, bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses.
    (2)   Als versiegelte Fläche gilt die Grundstücksfläche multipliziert mit dem jeweiligen Gebietsabflussbeiwert. Dieser ergibt sich aus den Eintragungen in der als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Gebietsabflussbeiwertkarte vom 11.01.2024. Diese kann zu den üblichen Geschäftszeiten im Bürgermeisteramt der Gemeinde Neenstetten, oder im Verwaltungsverband Langenau, Kuftenstraße 19, 89129 Langenau eingesehen werden.
    Wird von einem Grundstück, das in einem Gebiet liegt, für das in der Gebietsabflussbeiwertkarte kein Gebietsabflussbeiwert festgesetzt ist, Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet, so wird der Gebührenberechnung die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt, von der aus Niederschlagswasser eingeleitet wird oder abfließt.
    (3)   Der Gebietsabflussbeiwert stellt einen Mittelwert dar, der im Wesentlichen auf der Gebäudegröße und einem an der Bebauungsart orientierten Befestigungsanteil beruht.
    (4)   Auf Anzeige des Gebührenschuldners gilt als abflussrelevante Fläche die tatsächlich überbaute und befestigte (versiegelte) Grundstücksfläche von der aus Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird, ermittelt unter Anwendung der Absätze 5 und 6.
    Der Anzeige sind prüffähige Unterlagen gemäß § 46 Abs. 4 beizulegen mit der Maßgabe, dass auch eine maßstäbliche Planskizze mit entsprechenden Angaben genügt. Bei Dachflächen wird die Projektion auf die horizontale Ebene zugrunde gelegt.
    Für die Flächenberechnung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der AntragsteIlung maßgebend. Nachweise werden im folgenden Veranlagungszeitraum bei der Gebührenbemessung berücksichtigt.
    (5)   Die versiegelten Flächen werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit und der Verdunstung für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt wird

    Bebaute Flächen mit Kanalanschluss                                Versiegelungsfaktor

    a.) Dächer
    Schrägdach                                                                                            0,9
    Flachdach [Kies, Folie]                                                                           0,6
    Gründach [Schichtstärke 6 cm]                                                              0,3
     
    Befestigte Flächen mit Kanalanschluss                             Versiegelungsfaktor

    b.) befestigte Flächen
    undurchlässige Flächenbefestigungen                                                  0,8
    - Asphalt, Beton, Natursteinpflaster- und Plattenbeläge
      ohne Fugen

    teildurchlässige Flächenbefestigungen                                                 0,5
    - Natursteinpflaster- und Plattenbeläge mit Fugen
      Beton- und Klinkerpflaster, Kies- oder Splittdecken

    hochdurchlässige Flächenbefestigungen                                              0,2
    - Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster, Rasenlochklinker
      Splittfugenpflaster, Porenpflaster, Schotterrasen

    c.) andere Versiegelungsarten
    Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart nach den Buchstaben a.) und b.), die der vorliegenden Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt. Das Ergebnis wird auf volle m² abgerundet.

    d) Flächenermäßigung bei Zisternen mit Kanalanschluss
    Beim Betrieb von Zisternen mit Kanalanschluss ermäßigt sich die Veranlagungsfläche bei

    1. Zisternen mit Regenwassernutzung für Gartenbewässerung [intensive gärtnerische Nutzung] um 8 m² je m³ Fassungsvolumen, maximal um 48 m².

    2. Zisternen mit Regenwassernutzung und Betriebswassernutzung [WC-Spülung und/oder Waschmaschine] um 15 m² je m³ Fassungsvolumen, maximal um 90 m².

    Bei einem Zisternenvolumen größer 6 m³ werden auf Antrag bei einem Haushalt über 4 Personen pro weiterer Person zusätzlich 15 m² Flächenermäßigung gewährt.

    e) Flächenermäßigung bei Anlagen mit Überlauf
    Beim Betrieb der nachfolgenden Anlagen reduziert sich die Veranlagungsfläche jeweils um:
    Flächenermäßigung
    Retentionszisterne:                                                                               
    Speichervolumen 1 – 4 m³                                                                15 m²/m³
    max. 60 m² der Dachfläche

    und
    - Nutzvolumen 1 – 6 m³
               
    für Gartenbewässerung                                                          8 m²/m³
    oder
    - Nutzvolumen 1 – 6 m³
                für Gartenbewässerung und Betriebswassernutzung          15 m²/m³

    Teichanlage:
    Aufstauvolumen > 0,5 m³
    max. 100 % der Dachfläche                                                              30 m²/m³

    Muldenversickerung:
    Speichervolumen > 0,5 m³
    max. 100 % der Dach- und Hoffläche                                               45 m²/m³

    Da bei diesen Anlagen ein Anschluss an das Kanalnetz grundsätzlich bestehen bleibt, kann auch bei einer Kombination für die gleiche Dachfläche nur einmal eine Ermäßigung beantragt werden.
    (6)   Tatsächlich versiegelte Flächen im Sinne des Absatzes 5 sind die tatsächlich bebauten oder befestigten Grundstücksflächen, von denen aus Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird, multipliziert mit dem jeweils geltenden Versiegelungsfaktor gemäß Absatz 5. Die entsprechenden Teilflächen werden jeweils auf volle Quadratmeter abgerundet.
    (7)   Maßgebend für die Gebührenberechnung ist der Zustand am Ende des Veranlagungszeitraumes. Entsiegelungsmaßnahmen die während des Veranlagungszeitraumes durchgeführt werden, wirken sich auf die Höhe der Abwassergebühr gebührenmindernd aus.

    Versiegelungsmaßnahmen, die während des Veranlagungszeitraumes durchgeführt werden, wirken sich auf die Höhe der Abwassergebühr gebührenerhöhend aus.“

    § 42 erhält folgende Fassung:
    „§ 42 Höhe der Abwassergebühren
    (1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser 2,53 €.

    Dieser Betrag teilt sich wie folgt auf:
         - Kanalgebühr         1,08 €/m³,
         - Klärgebühr           1,45 €/m³.

    (2)  Die Niederschlagswassergebühr (§ 40a) beträgt je m² versiegelte Fläche pro Jahr 0,41 €.

    Dieser Betrag teilt sich wie folgt auf:
          - Kanalgebühr         0,24 €/m² pro Jahr,
         - Klärgebühr           0,17 €/m² pro Jahr.

    (3)   Wird Abwasser in öffentliche Kanäle eingeleitet, aber nicht einer Kläranlage zugeführt, wird die Kanalgebühr erhoben. Für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage gebracht wird, wird die Klärgebühr erhoben.
    (4)   Sofern die modifizierte Erschließung von Baugebieten Niederschlagswasser getrennt abgeleitet und beseitigt wird, ermäßigt sich in den Fällen des § 3 Abs. 1, in denen eine ausdrückliche Anschluss- und Benutzungspflicht besteht, die Niederschlagswassergebühr um den Anteil, der auf die Niederschlagswasserreinigung entfällt. Die Zulässigkeit von Maßnahmen zur Entsiegelung und Betriebswassernutzung bleibt hiervon unberührt.
    (5)   Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40 a während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.“

    Artikel 2
    Inkrafttreten
    Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

    Hinweis:
    Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
    Ausgefertigt! Neenstetten, den 21.11.2024 Tobias Dürr, Bürgermeister


    Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften

  • Nutzungsordnung

  • Änderung vom 21.01.2021

  • Protokollauszug zur Änderung vom 21.01.2021

  • 2.Satzung vom 21.11.2024 zur Änderung der Satzung über die Benutzung von
    Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften vom 13.04.2018Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Neenstetten am 21.11.2024folgende Satzung beschlossen:

    Artikel 1
    Satzungsänderung
    § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    „§ 4 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht

  • (1)         Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden
    In folgenden Gebäuden werden Räume zur Verfügung gestellt:

    • Gartenstraße 8 (Wohnung mit ca. 85 m² Wohnfläche)
    • Lindenstraße 7 (Wohnung mit ca. 128 m² Wohnfläche)
    • Schillerstraße 2 (Wohnung mit ca. 114 m² Wohnfläche)
    • Eythstraße 15 (Wohnung mit ca. 169 m² Wohnfläche)
    • Eythstraße 32 (Wohnung im 1. OG mit ca. 50 m² Wohnfläche)
    • Dorfplatz 24 (Wohnung im 1.OG mit ca. 151 m² Wohnfläche).“

     § 13 wird geändert:
    „§ 13 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
    (1)         Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühr ist der überlassene Wohnplatz.

    (2)         Die Gebühr einschließlich der Betriebskosten beträgt für die Unterkunft

    • Gartenstraße 8                       400,00 Euro pro Wohnplatz und Kalendermonat
    • Lindenstraße 7                       211,00 Euro pro Wohnplatz und Kalendermonat
    • Schillerstraße 2                      337,00 Euro pro Wohnplatz und Kalendermonat
    • Eythstraße 15                        343,00 Euro pro Wohnplatz und Kalendermonat
    • Eythstraße 32                        561,00 Euro pro Wohnplatz und Kalendermonat
    • Dorfplatz 24                           695,00 Euro pro Wohnplatz und Kalendermonat.

    (3)         Bei der Errechnung der Gebühr nach Absatz 2 nach Kalendertagen, wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt.“

    Artikel 2
    Inkrafttreten
    Diese Satzungsänderung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
    Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
    Ausgefertigt: Neenstetten, den 21.11.2024, Tobias Dürr, Bürgermeister

  • Erschließungsbeitrag
  • Feuerwehr
  • Friedhof 

    Anlage zur Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung

    -Gebührenverzeichnis-

    Nr.     öffentliche Leistung/Gebührentatbestand                                                    Gebühr

    1. Verwaltungsgebühren

    1.1     Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals                   10,00 €

    1.2     Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern

              1.21 Einzelfall                                                                                           10,00 €

              1.22 befristete Zulassung                                                                           30,00 €

    1.3     Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege                                                  10,00 €

    1.4     Sonstige gewerbliche Tätigkeit                                                                     10,00 €

    1.5     Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen u. Gebeinen                                   30,00 €

    2. Benutzungsgebühren

    2.1     Bestattungen (Bestattungsgebühren)

              2.11 von Erwachsenen                                                                              600,00 €

              2.12 von Personen bis zum 10. Lebensjahr                                                 400,00 €

              2.13 von Erwachsenen in Sargrasengrabstätte                                          1.300,00 €

              2.14 von Urnen in Reihengrabfeld                                                               500,00 €

              2.15 von Urnen in Ziergrünstätte                                                             1.250,00 €

              2.16 von Urnen in Friedbaumstätte                                                             700,00 €

              2.17 von Urnen in Sargrasengrabstätte                                                    1.000,00 €

              2.18 von Tot- und Fehlgeburten                                                                     0,00 €

    2.2     Überlassung eines Reihengrabes (Grabnutzungsgebühren)

              2.21 für Erwachsene                                                                               1.100,00 €

              2.22 für Personen bis zum 10. Lebensjahr                                                   500,00 €

              2.23 Überlassung eines Urnenreihengrabes                                                 600,00 €

              2.24 Überlassung einer Sargrasengrabstätte                                             1.400,00 €

              2.25 zusätzliche Urne in Reihengrab                                                           400,00 €

              2.26 zusätzliche Urne in Sargrasengrabstätte                                              400,00 €

    2.3     Überlassung eines Wahlgrabes (Grabnutzungsgebühren)

              2.31 erstmalige Überlassung einer Ziergrüngrabstätte                               1.650,00 €

              2.32 Verlängerung pro Jahr                                                                        110,00 €

              2.33 erstmalige Überlassung einer Friedbaumgrabstätte                               600,00 €

              2.34 Verlängerung pro Jahr                                                                          40,00 €

    2.4     Sonstige Leistungen

              2.41 Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen                   Kosten des Unternehmers werden

                      von Leichen, Gebeinen oder Urnen                           nach Kostenanfall weitergegeben

             2.42 Benutzung und Reinigung der Friedhofshalle
            (falls keine Bestattungsgebühr nach 2.1 anfällt)                                              150,00 €

    2.5     Zuschlag für Bestattungen an Samstagen, Sonn-           Kosten des Unternehmers werden

              und Feiertagen                                                                                         nach Kostenanfall weitergegeben

    2.6    Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener i.S.
    des § 1 Absatz 1 Satz 3                                                                                        100,00 €*

    *      max. 100 % Kostendeckung, d.h. Gebührenobergrenze darf nicht überschritten werden 

  • Hundesteuer
 Polizeiverordnung 2005