Bekanntmachung nach dem Bundesmeldegesetz
Widersprüche gegen Datenübermittlungen
Die Meldebehörde führt nach dem Bundesmeldegesetz unterschiedliche Datenübermittlungen durch, denen die betroffenen
Personen widersprechen können:
1. Gruppenauskünfte an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen
Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige
Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist,
diese Tatsache.
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
2. Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und
Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind,
verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie
hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
aufgrund § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich
bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit
deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig
werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige
Anschrift.
3. Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.
Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor-und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitigen Anschriften.
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert
nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung
wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
4. Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft
aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von
Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2
Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum
und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag,
jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag
jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das
50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12
der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung
von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten
Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister.
Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das
Datum und die Art des Jubiläums.
5. Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen
über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige
Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von
Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Die betroffenen Personen haben das Recht, der jeweiligen
Datenübermittlung zu widersprechen.
Die Widerspruchsrechte nach den Nummern 1 bis 5 können
jederzeit – auch getrennt voneinander – mit einer schriftlichen
oder persönlichen Erklärung ausgeübt werden (nicht telefonisch!).
Ein entsprechender Antrag ist beim Bürgermeisteramt
Neenstetten, Dorfplatz 1, 89189 Neenstetten erhältlich.
Bei einem Widerspruch werden die jeweiligen Daten nicht
übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
1.) Anmeldung und Abmeldung
Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden.
Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung, keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird.
• Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist und nicht länger als sechs Monate eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten anmelden.
• Für Personen, die im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach Ablauf von drei Monaten.
2.) Bestätigung des Wohnungsgebers
Damit sollen sogenannte "Scheinanmeldungen" wirksamer verhindert werden. Die Wohnungseigentümer müssen ihren Mieterinnen und Mietern den Einzug künftig schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde mit vorzulegen. Formulare hierzu sind direkt im Einwohnermeldeamt des Rathauses Neenstetten oder über die Homepage der Gemeinde "Rathaus - Formulare" als Download erhältlich.
3.) Widerspruch gegen die Weitergabe personenbezogener Daten auch weiterhin möglich
Bürgerinnen und Bürgern können gegen die Übermittlung bestimmter Daten an verschiedene Institutionen zu widersprechen. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde bei der alleinigen Wohnung bzw. der Hauptwohnung einzulegen und gilt bis zu seinem Widerruf.
Im Einzelnen kann gegen folgende Datenübermittlungen beim Einwohnermeldeamt Widerspruch eingelegt werden:
• Gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen zu Zwecken der Wahlwerbung.
• Gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, die Presse oder den Rundfunk. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläum sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
• Gegen die Übermittlung von Daten volljähriger Einwohner an Adressbuchverlage.
• Gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert jedoch nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke der Kirchensteuererhebung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften.
• Gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu Zwecken der Nachwuchswerbung für den freiwilligen Wehrdienst.